Udo Kraft

Welche Kundendaten darfst du als Onlinehändler weitergeben?

Als Onlinehändler solltest du dich vor jeder Weitergabe von Kundendaten an Dritte vergewissern, ob dies auch datenschutzrechtlich zulässig ist. Wenn du dir unsicher bist, ob eine bestimmte Verarbeitung zum Beispiel noch im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestellabwicklung steht, solltest du

Welche Kundendaten darfst du als Onlinehändler weitergeben?

Anders als bei einem Ladengeschäft, bei dem Kunden ja normalerweise anonym einkaufen können, bringt es die Natur des Online-Shoppings mit sich, dass du dich als Onlinehändler mit einer Unmenge an Kundendaten konfrontiert siehst. Viele Leute stellen sich daher die Frage, an wen sie diese Kundendaten überhaupt weitergeben dürfen.

Dabei gilt es zu beachten, dass es beim Datenschutz kein „Konzernprivileg“ gibt, daher ist eine Übermittlung an ein anderes Unternehmen, auch wenn es zum gleichen Konzern gehören mag, nicht ohne Weiteres zulässig. Grundsätzlich kannst du allerdings folgendes annehmen: Ist die Weitergabe für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich, so ist dies ohne eine Einwilligung des Kunden zulässig. Dies ist normalerweise so etwas wie die Weitergabe der Kundendaten an ein Versandunternehmen oder eine Bank.

Was immer mal wieder gerne im E-Commerce gemacht wird, ist eine Datenweitergabe zu Werbezwecken. Das geht jedoch nur, wenn der Betroffene nicht widersprochen hat und keine schutzwürdigen Interessen seinerseits entgegenstehen. Hier – wie in allen Fällen – ist dabei eine gute Dokumentation zu beachten, sollte es doch einmal zu einen rechtlichen Problem kommen.

Die Weitergabe von Kundendaten an eine Auskunftei zum Zweck der Bonitätsprüfung ist nur bei einem berechtigten Interesse ohne Einwilligung erlaubt. Ein berechtigtes Interesse wäre für dich dann gegeben, wenn du als Händler in Vorleistung tritt (wie bei der Zahlungsart Rechnung). Dann ist der Kunde lediglich über die Bonitätsprüfung zu informieren, ansonsten muss er ihr aktiv und eindeutig zustimmen.

Ein weiterer Punkt wäre eine Datenweitergabe an Dritte im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung. Dies ist dann möglich, wenn der Auftragnehmer nicht selbstständig über die Datenverarbeitung entscheiden kann, sondern diese im Auftrag des Auftraggebers erfolgt (Stichwort "Outsourcing"). In dem Fall wird der Auftragnehmer nicht als Dritter, sondern als "verlängerter Arm" des Auftraggebers gewertet, sodass keine Einwilligung in die Weitergabe notwendig ist.

Ein solcher Vertrag kann ausschließlich schriftlich geschlossen werden und muss diverse Voraussetzungen erfüllen. Der Auftragnehmer ist dabei sorgfältig auszuwählen und du als Auftraggeber hast dich vor Beginn der Datenverarbeitung und danach in regelmäßigen Abständen von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu überzeugen.

Insgesamt gilt: Lieber einmal vorsichtig sein, Anwälte fragen, beziehungsweise sich, wie gesagt, Dinge schriftlich geben lassen – denn eine unbefugte Datenweitergabe kann mit einem Bußgeld bis zu 300.000 Euro geahndet werden.


Quelle: Internetworld.de

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