VersaCommerce Team
Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die Rechtsauffassung der Datenschutzaufsicht Niedersachsen bestätigt, wonach das Geburtsdatum im Bestellprozess von Online-Shops nicht zwingend abgefragt werden darf.
Diese Praxis verstößt gegen den Grundsatz der Datenminimierung, der besagt, dass Datenverarbeitung auf das notwendige Maß zu beschränken ist.
Der Fall bezieht sich auf eine Online-Apotheke, die das Geburtsdatum unabhängig von der Art der bestellten Ware abfragte. Dies verstieß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen, da die Erhebung des Geburtsdatums in der Regel nicht zur Vertragserfüllung erforderlich ist. Selbst zur Überprüfung der Volljährigkeit können Online-Shop-Betreiber alternative Methoden nutzen, die weniger datenschutzintensiv sind.
Die Datenschutzaufsicht betont, dass Online-Shops keine zusätzlichen Daten nur zur Erfüllung von Auskunftspflichten speichern sollen. Ein berechtigtes Interesse zur Erhebung des Geburtsdatums, wie zum Beispiel das Eintreiben offener Zahlungen, besteht nur bei tatsächlichem Zahlungsausfallrisiko, welches bei Vorkasse nicht gegeben ist.
Auch für Online-Apotheken gilt diese Regelung. Trotz der besonderen Beratungs- und Informationspflichten bei bestimmten Produkten, ist die Abfrage des Geburtsdatums nur bei rezeptpflichtigen Medikamenten gerechtfertigt. Die Abfrage des Geburtsdatums für allgemeine Produkte verletzt die Datenschutzgrundsätze.
Denis Lehmkemper, der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen, begrüßt das Urteil, das die Klarheit in der Datenverarbeitung stärkt. Online-Shop-Betreiber sollten ihre Praxis der Geburtsdatum-Abfrage überprüfen und gegebenenfalls anpassen, um rechtliche Risiken zu vermeiden. Wenn das Geburtsdatum nur auf Basis der Einwilligung erhoben wird, muss das Feld als freiwillig gekennzeichnet sein und der Bestellprozess auch ohne Angabe des Geburtsdatums fortgesetzt werden können.
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Quelle: Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen