VersaCommerce Team
Abmahnungen sind ein beliebtes Mittel im Online-Handel, um Konkurrenten zum fairen Wettbewerb zu zwingen. Für denjenigen, der eine solche Abmahnung bekommt, ist die Sache ein Ärgernis, denn häufig sind es nur kleine Fehler, die zu einer Abmahnung führen.
Werbung mit versichertem Versand
Zu den gröbsten Fehlern im Online Shop gehört wohl die Werbung mit dem versicherten Versand. Der Händler gibt – häufig noch hervorgehoben – an, dass er die Ware versichert verschickt. Was beim durchschnittlichen Kunden bei dieser Angabe ankommt, ist folgendes: „Hier trägst du kein Risiko. Passiert etwas beim Versand, bist du abgesichert.” Dem Kunden wird also suggeriert, dass er es bei diesem Händler besser hat, als bei Shops, die diese Angabe nicht machen und womöglich „nur” unversichert verschicken. Das ist aber falsch, denn: Das Transportrisiko trägt beim Verbraucherkauf stets der Händler. Geht die Ware beim Versanddienstleister verloren oder wird beschädigt, so muss der Händler in jedem Fall Ersatz leisten und zwar komplett unabhängig davon, ob er die Ware versichert verschickt hat, oder nicht. Aus Kundensicht macht es unterm Strich also keinen Unterschied. Daher darf der Händler auch nicht mit dem versicherten Versand werben. Zum einen wird der Kunde durch so eine Angabe in die Irre geführt; zum anderen gewinnt der Händler einen Vorteil gegenüber anderen, indem er seine Leistung als besser darstellt, als sie eigentlich ist.
Für die Praxis: Auf die Angabe, dass etwas versichert verschickt wird, sollte im B2C-Bereich daher verzichtet werden.
Pauschales Garantieangebot
Ebenfalls ein weit verbreiteter Fehler ist die Werbung mit einer pauschalen Garantie. Klassiker ist hierbei die pauschale Aussage „Zwei Jahre Garantie”. Problematisch ist die Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB): Die Garantie ist gewissermaßen ein Vertrag. Ein Vertrag braucht aber einen bestimmten Inhalt, weswegen es keine pauschale Garantie gibt. Der Kunde muss laut BGB über die genauen Umstände der Garantie informiert werden. So gehören zwingend die Kontaktdaten des Garantiegebers mit dazu, sowie die Beschreibung des Garantiefalls und wie sich der Kunde in so einem Fall verhalten soll. Natürlich muss der Händler auch angeben, auf was genau sich die Garantie bezieht. Hersteller geben das Garantieversprechen oft nur auf bestimmte Bauteile des Produktes.
Für die Praxis: Händler sollten sich genau überlegen, wohin die Reise mit der Garantie gehen soll und entsprechend so die Garantiebedingungen formulieren. Ist der Hersteller der Garantiegeber, so muss sich der Händler beim Hersteller über die Bedingungen informieren und sie entsprechend im Shop wiedergeben.
Verpackungsgesetz
Das neue Verpackungsgesetz ist seit Januar 2019 in Kraft und hat bereits seine ersten Abmahnungen nach sich gezogen. Grund hierfür ist das Verpackungsregister LUCID: Jeder, der systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Umlauf bringt, muss sich in der Datenbank registrieren. Da diese Datenbank für jedermann einsehbar ist, war es von Anfang an nur eine Frage der Zeit, bis die ersten Abmahnungen an Händler herausgehen, die der Pflicht nicht nachkommen.
Für die Praxis: Einfach registrieren. Die Registrierung bei LUCID ist kostenlos. Das bloße Lizenzieren der Verpackungen bei einem der dualen Systeme reicht nicht aus. Die LUCID-Anmeldung ist zwingend notwendig, um gesetzeskonform zu handeln.
Falsche Widerrufsbelehrung
Das neue Verbraucherrecht ist bereits seit 2014 in Kraft und dennoch findet sich in vielen Widerrufsbelehrungen noch folgender Satz: „Der Widerruf kann auch durch kommentarlose Rücksendung erfolgen.” Das ist falsch, denn seit der Reform ist klar geregelt, dass der Widerruf durch eine Erklärung gegenüber dem Verkäufer zu erfolgen hat. Dies dient im Übrigen auch dem Händler: Bei einer kommentarlosen Rücksendung müsste dieser nämlich raten, was der Kunde will. Will er einen Widerruf? Stimmt irgendetwas mit dem Produkt nicht? Habe ich die falsche Farbe geliefert? Und, und, und…
Für die Praxis: Diesen Satz ganz schnell aus der Widerrufsbelehrung streichen!
Falsche UVP
Wer damit wirbt, ein Produkt unterhalb der Unverbindlichen Preisempfehlung zu verkaufen, muss sich vergewissern, dass die UVP auch tatsächlich in der angegebenen Höhe noch besteht. Wirbt der Händler mit einer UVP, die es so nicht gibt, so ist die Werbung irreführend und kann abgemahnt werden.
Für die Praxis: Händler sollten regelmäßig in die Preislisten der Produkthersteller schauen und die UVP gegebenenfalls anpassen. Wird das Produkt nicht mehr vom Hersteller gelistet, so darf gar nicht mehr mit einer UVP geworben werden.
Unklare Lieferzeiten
Die Lieferzeiten lassen sich von Händlern manchmal gar nicht so genau bestimmen, da sie von vielen Faktoren abhängig sind, die teilweise gar nicht im Machtbereich des Händlers liegen. Dennoch besteht die gesetzliche Pflicht, dem Kunden im Online Shop einen Liefertermin für das angebotene Produkt zu nennen. Dieser muss nicht taggenau erfolgen. Die Angabe eines Zeitraumes reicht. Allerdings liegt der Teufel hier im Detail: Die Angabe, „Lieferung erfolgt in der Regel in ein bis zwei Werktagen” ist unzulässig, da sie nur den Normalfall wiedergibt. Sie lässt aber offen, wann ein Ausnahmefall vorliegt und welche Regelung dann greift.
Für die Praxis: Händler dürfen bei der Angabe ihre Lieferzeiten Zeitfenster von mehreren Tagen angeben. Die Angabe „Lieferzeit: ca. 2 bis 4 Werktage” wurde von Gerichten bereits als zulässig beurteilt.
Fehlender OS-Link
Auch wenn die Online-Schlichtungsstelle der Europäischen Union faktisch nicht genutzt wird, muss dennoch auf sie verwiesen werden. Das tun auch die meisten Händler. Wichtig ist allerdings, dass die Schlichtungsstelle verlinkt sein muss. Es reicht nicht, den Link lediglich zu nennen.
Für die Praxis: Händler müssen überprüfen, ob die Schlichtungsstelle tatsächlich im Shop verlinkt ist (sogenannter sprechender Link).
Der Händlerbund hilft!
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