VersaCommerce Team
Convenience und To-go-Produkte. Täglich und überall zu sehen. Mit den immer kleiner und dadurch zahlreicher werdenden Verpackungen, reagiert der Markt auf die steigende Zahl von Singlehaushalten, genauso wie der boomende Online-Handel
Die zunehmende Masse an Verpackungen und ihre Folgen für die Umwelt sind ein globales Thema. Das Gesetz unterstreicht gezielt die Bedeutsamkeit der Verpackungsverordnung von 1990. Es geht um den Ausbau der Produktverantwortung für Verpackungen.
Das neue Verpackungsgesetz (sog. VerpackG), gültig seit dem 1. Januar 2019, löst die alte Verpackungsordnung, die zu viele Schlupflöcher zuließ, ab. Die Verpflichtung zur Kostenbeteiligung für das fachgerechte Recycling von Verpackungsmaterialien, gilt für alle mit Waren befüllten Verpackungen. Das bedeutet sowohl Hersteller, Importeure und besonders interessant für uns, (Online-)Händler.
“Insbesondere Online-Händler sind betroffen.”
Das Verpackungsgesetz bezieht sich vor allem auf sogenannte Verkaufsverpackungen. Das sind alle Verpackungen, die am Ende beim privaten Verbraucher als Abfall anfallen. Das umfasst direkte Produkt- und Umverpackungen sowie Service- und Versandverpackungen inklusive Polster- und Füllmaterial.
Die letzte Verpackungsart, sprich Polster- und Füllmaterial, betreffen besonders Online-Händler. Dabei stellt eine Nichtbeachtung des Verpackungsgesetzes eine Ordnungswidrigkeit dar. Dies gilt ab dem ersten Tag und kann mit bis zu 200.000 Euro Geldbußen wirklich teuer werden. Des Weiteren kann auch ein Vertriebsverbot drohen. Solltest du als Online-Händler deine Verpackungen noch nicht entpflichtet haben, ist es ratsam dies schnellstmöglich nachzuholen.
Grundsätzlich ist jeder der eine Verkaufsverpackung, die schließlich und endlich vom privaten Endverbraucher entsorgt wird, erstmalig mit Ware befüllt und danach in Deutschland vertreibt dazu verpflichtet sich an die Vorgaben des Verpackungsgesetzes zu halten.
Wichtig: Der hier entscheidende Faktor für die Bestimmung des Produktverantwortlichen ist der Ort an dem die Verpackung im Endeffekt als Abfall entsorgt wird. Für die meisten Online-Händler bedeutet das, dass der private Endverbraucher als Zielbestimmung der Verpackung entscheidend ist und nicht weiter von Relevanz ob die Verpackung vorher noch über weitere Handelsstufen weitergereicht wird.
Drei Fragen, die dir bei der Bestimmung des Verantwortlichen gemäß des Verpackungsgesetzes helfen können:
“Privater Endverbraucher” - “Wer” ist das eigentlich? Als “privater Endverbraucher", laut Verpackungsgesetz, bezeichnet man, ganz im herkömmlichen Wortsinn, den privaten Haushalt.
Es gibt auch sogenannte “gleichgestellte Anfallstellen”, die ihre Abfälle ebenfalls über die dualen Systeme entsorgen. Dazu zählen z.B. Krankenhäuser, Kultur- und Bildungseinrichtungen oder gastronomische Betriebe.
Das “Pflichtprogramm” des VerpackG:
Die ZSVR vergleicht regelmäßig die übermittelten Daten mit denen der dualen Systeme und veröffentlicht eine jederzeit einsehbare Liste aller registrierten Teilnehmer.
Ob du deine Produkte über deinen eigenen Onlineshop oder über Marktplätze wie oPolo.de oder Amazon vertreibst, ist entscheidend darüber, wer für welche Verpackung verantwortlich ist.
Gehen wir mal unterschiedliche Fälle durch:
Fall a) Vertrieb über den eigenen Onlineshop:
Wenn du deinen eigenen Onlineshop hast und Ware bekommst, diese lagerst und bei einer Bestellung durch den Endverbraucher in eine Versandverpackung einpackst, bist du laut Verpackungsgesetz für die Versandverpackung inkl. Polstermaterial und Packhilfsmitteln verantwortlich. Bist du ebenfalls Produzent der Ware und hast diese in eine Produkt- oder Umverpackungen gefüllt, bist du zusätzlich zur Versandverpackung auch zur Lizenzierung dieser Verpackung des Produktes verpflichtet.
Fall b) Dropshipping:
Dropshipping bedeutet, dass der Online-Händler Produkte in seinem Shop anbietet ohne sie überhaupt selbst auf Lager zu haben.
In dem Fall, dass du die Ware weder selbst herstellst und in eine Produktverpackung füllst, noch die Ware in eine Versandverpackung füllst, um sie anschließend in Umlauf zu bringen, entfällt für dich die Verantwortlichkeit aus dem neuen Verpackungsgesetz als sogenannter Dropshipper. Hier ist jetzt der Hersteller für die Produktverpackung verantwortlich und der Lieferant oder Großhändler für die Versandverpackung.
Achtung: Der Dropshipper ist jedoch der Letztvertreiber der Ware und diese wird in seinem Namen versandt, was wiederum bedeutet es gibt für ihn eine Nachweispflicht, dass jegliche Verpackungsmaterialien bereits ordnungsgemäß lizenziert wurden, was z.B. vom Lieferanten zu belegen ist.
Mehr zum Thema Dropshipping und wie du als Kleinunternehmer davon profitieren kannst, findest du in unserem Blog:
https://www.versacommerce.de/blog/dropshipping-so-startest-du-als-kleinunternehmer-durch
Und wenn du dich jetzt für unsere Drop-Ship App interessierst, hier findest du weitere Infos:
https://www.versacommerce.de/funktionen/dropshipping
Fall c) Fulfillment:
Wir beziehen uns wieder auf den Marktplatz-Kontext. Beim Fulfillment-Prinzip werden die im Namen des Online-Händlers verschickten Waren in einem Verteilerlager (z.B. von Amazon) zwischengelagert und bei einer Bestellung in eine Versandverpackung gefüllt und verschickt. Für die Versandverpackung gilt: Gemäß Verpackungsgesetz-Systematik ist der Marktplatz Erstbefüller der Versandverpackung und somit für die Lizenzierung verantwortlich, aber auch haftbar? Derzeit ist es nicht absehbar ob sog. Marketplaces den Vorgaben ohne Schwierigkeiten in Zukunft nachkommen. Seitens der ZSVR gibt es dazu noch keine klare Regelung. Daher ist es empfehlenswert sich als Händler abzusichern und einen Systembeteiligungsnachweis des Marktplatzes einzufordern.
Für die Produktverpackung gilt das gleichermaßen: Ist der Online-Händler ebenfalls Produzent der Ware und füllt diese in eine Produktverpackung, liegt die Verantwortung beim Händler. Vertreibt er sie bloß weiter, muss nachgewiesen werden können, dass die Produktverpackung eine Handelsstufe vor ihm bereits lizenziert wurde.
Fall d) Import von Waren:
Auch bei importierten “Einheiten” aus Ware und Verpackung tritt das VerpackG 2019 in Kraft,
da letzten Endes der Verpackungsmüll in Deutschland recycelt wird. Die Verantwortung liegt in diesem Fall bei dem Unternehmen, welches die Waren gewerbsmäßig nach Deutschland einführt. Das ist im Normalfall der Importeur.
Ein ausländischer Online-Händler, der seine Ware direkt, also ohne Zwischenhändler, an Endverbraucher in Deutschland verkauft, ist selbst Verpflichteter gemäß des neuen Verpackungsgesetz 2019. Dies gilt sowohl für Ware aus EU und Nicht-EU-Ländern.
Der Export ins Ausland ist von der Systembeteiligungspflicht ausgeschlossen, sofern die Exportbestimmungen lückenlos nachgewiesen werden können.
Das neue Verpackungsgesetz ist wesentlich umfangreicher als bisher und wirkt zugegebenermaßen umständlich und ist zeitaufwendig. Wir hoffen dieser Artikel war informativ und hilfreich um alles rund ums neue Verpackungsgesetz zu packen.
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